Unabhängige Arbeiter - Partei e.V.

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Satzung der U.A.P.

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

Die UNABHÄNIGE ARBEITER – PARTEI ist eine nach demokratischen Prinzipien gestaltete politische Partei mit dem Sitz in Essen/ Ruhr. Sie führt den Namen „UNABHÄNGIGE ARBEITER – PARTEI (Deutsche Sozialisten)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Tätigkeitsgebiet der Partei ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

§2 Zweck und Ziel

Die UNABHÄNGIGE ARBEITER – PARTEI (in Abkürzung UAP genannt) erstrebt den „DEUTSCHEN SOZIALISMUS“. Einzelheiten regelt das Parteiprogramm.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied der UAP können alle Deutschen beiderlei Geschlechtes werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, durch Mitgliedschaft bei anderen Organisationen nicht gegen Ziele und Interessen der UAP verstoßen und das Parteiprogramm billigen. Die Entscheidung trifft die Parteileitung. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Grundorganisation. Bei Ablehnung kann der Bewerber bei der übergeordneten Leitung Einspruch einlegen. Deren Entscheidung ist endgültig.

  1. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines halben Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  2. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seine zuständige Grundorganisation. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Bezirks- bzw. Landesleitung.
  3. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Parteivorstandes (Zentralbüro) zulässig.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied der UAP hat das Recht, durch Teilnahme an Wahlen und beschlussfassenden Versammlungen die Parteiarbeit mitzugestalten. Die Übernahme von Parteiämtern oder Kandidatur hierfür setzt die Mitgliedschaft bei der UAP voraus.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele der UAP zu vertreten, an der Parteiarbeit teilzunehmen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsverfahren

Die Mitgliedschaft in der UAP endigt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Leiter der nächst zuständigen Organisationseinheit zu erklären. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bei der UAP entfallen mit Abgabe der Austrittserklärung. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Ordnungsverfahren: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Bezirksleitung, bei Nichtvorhandensein, durch die Landesleitung oder auch vom ZB, durch das nächst zuständige Parteischiedsgericht.

Die Berufung muss gewährleistet sein. In dringenden Fällen können die zuständigen Organe (§7 dieser Satzung) ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Gegen ein Mitglied kann ein Ordnungsverfahren eingeleitet werden:

  1. wegen Beitragsrückstand (trotz Mahnung) von mehr als 3 Monaten.
  2. wegen Verstoß gegen Satzung und Grundsätze der Partei.
  3. wegen Schädigung der Partei durch eine ehrlose Handlung.

Im Parteiordnungsverfahren kann erkannt werden:

  1. Verweis
  2. zeitweilige Aberkennung des Rechtes zur Bekleidung von Ehrenämter
  3. Ausschluss

Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung, Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr einen schweren Schaden zugefügt hat.
Der Ausschluss muss begründet werden. Innerhalb von 14 Tagen kann das ausgeschlossene Mitglied beim übergeordneten Parteischiedsgericht Einspruch einlegen. Einzelheiten regelt die Parteischiedsgerichtsordnung.

Sollte nachweislich ein UAP-Mitglied unfreiwillig aus der UAP ausgetreten sein, so sollte man die Möglichkeit haben der UAP wieder beizutreten. Die Entscheidung sollte das Oberste Parteischiedsgericht fällen.

§6 Gliederung

Das Fundament der UAP sind die Zirkel (3-10 Mann). Die UAP gliedert sich in Zirkel, Ortsverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände, Landesverbände und Parteileitung mit Zentralbüro (ZB).

§7 Parteiorgane

Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und Gebietsverbände.
Organe der UAP sind:

  1. Zirkel: Zirkelleiter
  2. Ortsverband: Mitgliederversammlung, Ortsverbandsleitung
  3. Kreisverband: Hauptversammlung, Kreisverbandsleitung
  4. Bezirksverband: Hauptversammlung, Bezirksverbandsleitung
  5. Landesverband: Landesparteitag, Landesleitung
  6. Parteitag: Parteileitung mit Zentralbüro und Oberstes Parteischiedsgericht.

Bei geringer Mitgliederzahl kann an Stelle einer Delegiertentagung die Mitgliederversammlung des betreffenden Gebietes treten.

§8 Wahl der Parteiorgane

Delegierte, Vorstandsmitglieder und Parteischiedsgericht werden von Mitgliedern der Partei gewählt. Bei der Wahl sind etwaige politische Parteien betreffende gesetzliche Vorschriften zu berücksichtigen. Bei der Wahl des Zentralbüro durch den Parteitag, müssen mindestens 12 und höchstens 18 Kandidaten aufgestellt werden. Der Vorsitz, sowie die der Stellvertreter im ZB ergibt sich aus der Reihenfolge der Stimmenmehrheit. Bei der Wahl der Zirkelleiter, über die der Ortsverbandsleiter bis zu den Landesleitern, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.

§9 Wahl der Delegierten

Die Delegierten werden von den Mitgliedern in den Zirkeln und Ortsverbänden gewählt. Der Delegiertenschlüssel wird vom Parteitag einheitlich festgelegt und ist im gesamten Organisationsbereich einheitlich anzuwenden.

§10 Aufgabe der Mitglieder- und Delegiertenversammlung

  1. Wahl der zuständigen Parteiorgane und Delegierte
  2. Aufstellung von Kandidaten für politische Wahlen
  3. Beschließung der Maßnahmen zur Durchführung der vom ZB herausgegebenen Richtlinien. Unterzeichnungsberechtigt ist der für das jeweilige Gebiet zuständige Vorstand bei Aufstellung von Kandidaten nach §10b.

§11 Parteitag (Bundesdelegiertenversammlung)

Der Parteitag wird mit einer Frist von drei Monaten von der Parteileitung (nur im Notfalle vom ZB allein) einberufen. Er muss alle zwei Jahre einberufen werden.
Der Parteitag beschließt:

  1. über Satzung bzw. Änderungen
  2. über das Parteiprogramm bzw. Änderungen
  3. über die Höhe und Verteilung der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl der Parteileitung mit Zentralbüro
  5. Wahl des Obersten Schiedsgerichtes
  6. über Schiedsgerichtsordnung
  7. über Verschmelzung mit anderen Parteien

§12 Einberufung und Abstimmung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung

Mitglieder und Delegiertenversammlung der unteren Organe sind mindestens einmal im Jahr vom Vorstand der jeweiligen Organisationseinheit der UAP einzuberufen. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Organisationseinheit dies verlangt. Der Bundesparteitag, wenn mindestens 4 Landesverbände dies verlangen.
Mitglieder und Delegiertenversammlungen, die über in §10 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben beschließen, müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Versammlung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel und Delegiertenversammlungen, wenn mindestens ein Drittel anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beurkundung erfolgt durch die Tagungsleitung (Versammlungsleitung) und dem Protokollführer.

§13 Zusammensetzung der Vorstände

Die jeweiligen Vorstände bestehen (außer Parteileitung mit ZB) aus 5 Mann:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden
  • und zwei Beisitzern

Es sind folgende Referate zu besetzen: Kasse, Schulung, Organisation, Presse-Propaganda und Geschäftsführung. Mit beratender Stimme können auch Fachreferate besetzt werden.

§14 Parteileitung mit Zentralbüro

An der Spitze der Parteileitung steht das Zentralbüro, kurz ZB genannt. Das Zentralbüro ist im Sinne des Gesetzes der eigentliche Parteivorstand der UAP. Der 1. Vorsitzende des ZB vertritt die UAP nach außen, im Verhinderungsfalle der 2. bzw. 3. Vorsitzende. Um eine etwaige andauernde Diktatur in der Partei zu verhindern, wird das ZB nach §8 dieser Satzung in geheimer Wahl mit Gegenkandidaten gewählt. Es besteht aus 6 Mann. Bei. Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  1. Das Zentralbüro bestimmt die innen- und außenpolitischen Richtlinien der UAP im Rahmen der auf Parteitagen beschlossenen Programme. Es kann zwecks organisatorischer Erschließung eines Gebietes kommissarische Leiter einsetzen. Die kommissarischen Leiter müssen sich aber spätestens nach 2 Jahren entweder den Mitgliedern zur Wahl stellen oder zurücktreten.
    Maßnahmen gegen Gebietsverbände:
    Bei groben Verstößen eines Gebietsverbandes gegen Satzung, Programm oder ehrlosen Handlungen, kann das ZB einzelne Amtsträger oder den ganzen Vorstand absetzen, bzw. den Gebietsverband auflösen. Die Betroffenen können innerhalb von 14 Tagen das Oberste Parteischiedsgericht anrufen. Ordnungsmaßnahmen der Landes bzw. Bezirksverbände gegen untere Organe bedürfen der Genehmigung des Zentralbüros. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände treten außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
  2. Die einzelnen Referate werden im ZB auf die ZB-Mitglieder nach ihren Fähigkeiten aufgeteilt, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und die des Parteitages.
  3. Die Parteileitung besteht aus mindestens 14 und höchstens 20 Mitgliedern. Die Parteileitung (erweiterter Vorstand) setzt sich aus den 6 Mitgliedern vom ZB und den hinzugewählten zusammen. Den Vorsitz bei Parteileitungssitzungen führt der jeweilige ZB-Vorsitzende.
  4. Die Parteileitung beschließt über Einberufung der Parteitage und Teilnahme an politischen Wahlen und über den Finanzplan (Haushaltsplan) der Partei.

§15 Aufgaben der Parteivorstände

Die jeweiligen Aufgaben der Parteivorstände werden vom ZB so festgelegt, dass sie eine Willensbildung der Mitglieder gewährleisten.

§16 Amtsdauer der Parteivorstände

  1. Zirkelleiter, Ortsverbandsleitungen, Kreis- und Bezirksverbandsleitungen werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Landesleitungen auf die Dauer von 2 Jahren.
  3. Parteileitung mit Zentralbüro auf 2 Jahre.
  4. Oberstes Parteischiedsgericht auf 4 Jahre.

§17 Verlängerung der Amtsdauer

Unterbleibt die Neuwahl eines Vorstandes aus Gründen, die nicht auf das Verhalten dieses Vorstandes zurückzuführen sind, so bleibt dieser auch über die vorgesehene Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amte, außer §12 Satz 2 tritt in Kraft, dann muss auf jeden Fall eine Neuwahl erfolgen.

§18 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder der Parteileitung ist nach §54 BGB ausgeschlossen. Für Schulden der Partei ist kein Mitglied der UAP haftbar, sondern nur das Vermögen der Partei und es sind in allen Verträgen ‚ die von Organen der UAP abgeschlossen werden, diesbezügliche Bestimmungen aufzunehmen. Kein nicht ausdrücklich dazu ermächtigtes Parteimitglied darf Rechtsgeschäfte im Namen der UAP abschließen.

§19 Auflösung der Partei

Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer oder mehreren Parteien beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der Beschluss des Parteitages wird durch das Ergebnis der Urabstimmung bestätigt oder aufgehoben. Er darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden.

§20 Bestandteile dieser Satzung

  1. Schiedsgerichtsordnung
  2. Beitragsordnung
  3. Delegiertenschlüssel

Hattingen‚ den 03. November 2002

Geändert am 31. Mai 1962 in Essen
Geändert am 30. Okt. 1966 in Köln
Geändert auf Grund des Parteiengesetzes am 2. November 1968 Frankfurt
Geändert am 03. November 2002 in Hattingen/Ruhr

gez. Ulrich Villmow gez. Horst Bosbach gez. Franz Muhri
1. ZB-Vorsitzender 2. ZB-Vorsitzender 3. ZB-Vorsitzender

und alle Delegierten des Bundesparteitages vom 02 und 03. November 2002 in Hattingen/Ruhr


Schiedsgerichtsordnung
der UNABHÄNGIGEN ARBEITER-PARTEI e.V.

§1

Innerhalb der UNABHÄNGIGEN ARBEITER-PARTEI bestehen folgende Schiedsgerichte:

  1. Schiedsgerichte erster Rechtsstufe (Landesschiedsgerichte)
  2. das Oberste Schiedsgericht.

§2

Landesschiedsgerichte bestehen innerhalb der Landesverbände.

§3

Das Oberste Schiedsgericht hat seinen Sitz in Essen/Ruhr.

§4

Die Schiedsgerichte bestehen aus drei ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von den Parteitagen unter Bestimmung des Vorsitzenden und der Reihenfolge der Stellvertreter auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Schiedsrichter werden vom Vorsitzenden des zuständigen Verbandes durch Handschlag zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung verpflichtet.
Kein Schiedsrichter darf in einer anhängigen Sache von sich aus mit einem Beteiligten Fühlung nehmen oder ihn beraten.

§5

Die Landesschiedsgerichte entscheiden in Ordnungsverfahren gemäß §5 der Satzung.

§6

Das Oberste Schiedsgericht entscheidet:

  1. über Berufung gegen Endentscheidungen der Landesschiedsgerichte
  2. über Maßnahmen gegen Gebietsverbände gemäß §14 der Satzung,
  3. in Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung.

§7

Sachanträge bedürfen der Schriftform.
Anträge gemäß §6, Ziffer 3 können nur von Amtsträgern oder Gebietsverbänden gestellt werden.

§8

Jeder Beteiligte kann sich durch einen geeigneten Bevollmächtigten vertreten lassen, der mit schriftlicher Vollmacht versehen sein muss.

§9

Ein Beteiligter kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn er begründete Besorgnis der Befangenheit hegt.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Schiedsgericht ohne den Abgelehnten unter Mitwirkung des nächsten Stellvertreter. Wird dem Gesuch stattgegeben, so tritt an Stelle des Abgelehnten der übernächste Stellvertreter.
Die Entscheidung ist endgültig.

§10

Jeder Beteiligte hat das Recht auf ausreichendes Gehör. Die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ist Mitgliedern der Partei gestattet. Anderen Personen kann das Schiedsgericht die Anwesenheit gestatten. Es kann auch anordnen, dass ohne Zuhörer verhandelt wird.

§11

Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschließlich der von ihr angezogenen Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§12

Die Entscheidungen über Sachanträge sind schriftlich zu begründen.

§13

Gegen die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte findet die Berufung an das Oberste Schiedsgericht statt.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, gerechnet von der Mitteilung der mit Gründen versehenen Entscheidung des Landesschiedsgerichts.
Die Berufung kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden.

§14

Die Entscheidungen der Schiedsgerichte haben auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten sind dem Beteiligten aufzuerlegen, der unterliegt. Im Falle teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten entsprechend zu verteilen. Kosten, die ein Beteiligter verschuldet hat sind diesem aufzuerlegen.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass dem Obsiegenden seine notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

§15

Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Parteiengesetz, auszulegen.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung zieht die Unwirksamkeit anderer Bestimmungen nicht nach sich, falls diese nicht mit der unwirksamen Bestimmung stehen und fallen.

Frankfurt/M., den 2. November 1968

gez. Erich Kaufmann gez. Erhard Kliese gez. Hellmuth Schlichting
1. ZB-Vorsitzender 2. ZB-Vorsitzender 3. ZB-Vorsitzender

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