| Satzung der U.A.P.
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
Die UNABHÄNIGE ARBEITER
– PARTEI ist eine nach demokratischen Prinzipien gestaltete politische
Partei mit dem Sitz in Essen/ Ruhr. Sie führt den Namen „UNABHÄNGIGE
ARBEITER – PARTEI (Deutsche Sozialisten)“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Tätigkeitsgebiet der Partei ist
der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
§2 Zweck und Ziel
Die UNABHÄNGIGE
ARBEITER – PARTEI (in Abkürzung UAP genannt) erstrebt den „DEUTSCHEN
SOZIALISMUS“. Einzelheiten regelt das Parteiprogramm.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied der UAP können
alle Deutschen beiderlei Geschlechtes werden, sofern sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben, durch Mitgliedschaft bei anderen
Organisationen nicht gegen Ziele und Interessen der UAP verstoßen und
das Parteiprogramm billigen. Die Entscheidung trifft die
Parteileitung. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige
Grundorganisation. Bei Ablehnung kann der Bewerber bei der
übergeordneten Leitung Einspruch einlegen. Deren Entscheidung ist
endgültig.
- Wird gegen die Mitgliedschaft
innerhalb eines halben Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie
endgültig.
- Einspruchsrecht hat jedes Mitglied
über seine zuständige Grundorganisation. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet die Bezirks- bzw.
Landesleitung.
- Gegen die Entscheidung ist die
Anrufung des Parteivorstandes (Zentralbüro) zulässig.
§4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied der UAP
hat das Recht, durch Teilnahme an Wahlen und beschlussfassenden
Versammlungen die Parteiarbeit mitzugestalten. Die Übernahme von
Parteiämtern oder Kandidatur hierfür setzt die Mitgliedschaft bei der
UAP voraus.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele der UAP zu vertreten, an der
Parteiarbeit teilzunehmen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§5 Beendigung der
Mitgliedschaft und Ordnungsverfahren
Die Mitgliedschaft in der UAP endigt
durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Leiter der nächst zuständigen
Organisationseinheit zu erklären. Die Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft bei der UAP entfallen mit Abgabe der
Austrittserklärung. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Ordnungsverfahren: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag
der Bezirksleitung, bei Nichtvorhandensein, durch die Landesleitung
oder auch vom ZB, durch das nächst zuständige Parteischiedsgericht.
Die Berufung muss
gewährleistet sein. In dringenden Fällen können die zuständigen Organe
(§7 dieser Satzung)
ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts ausschließen. Gegen ein Mitglied kann ein
Ordnungsverfahren eingeleitet werden:
- wegen Beitragsrückstand (trotz
Mahnung) von mehr als 3 Monaten.
- wegen Verstoß gegen Satzung und
Grundsätze der Partei.
- wegen Schädigung der Partei durch
eine ehrlose Handlung.
Im Parteiordnungsverfahren kann erkannt
werden:
- Verweis
- zeitweilige Aberkennung des Rechtes
zur Bekleidung von Ehrenämter
- Ausschluss
Auf Ausschluss kann nur
erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung,
Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr einen schweren
Schaden zugefügt hat.
Der Ausschluss muss begründet werden. Innerhalb von 14 Tagen kann das
ausgeschlossene Mitglied beim übergeordneten Parteischiedsgericht
Einspruch einlegen. Einzelheiten regelt die
Parteischiedsgerichtsordnung.
Sollte nachweislich ein
UAP-Mitglied unfreiwillig aus der UAP ausgetreten sein, so sollte man
die Möglichkeit haben der UAP wieder beizutreten. Die Entscheidung
sollte das Oberste Parteischiedsgericht fällen.
§6 Gliederung
Das Fundament der UAP
sind die Zirkel (3-10 Mann). Die UAP gliedert sich in Zirkel,
Ortsverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände, Landesverbände und
Parteileitung mit Zentralbüro (ZB).
§7 Parteiorgane
Mitgliederversammlung
und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und Gebietsverbände.
Organe der UAP sind:
- Zirkel: Zirkelleiter
- Ortsverband:
Mitgliederversammlung, Ortsverbandsleitung
- Kreisverband:
Hauptversammlung, Kreisverbandsleitung
- Bezirksverband:
Hauptversammlung, Bezirksverbandsleitung
- Landesverband:
Landesparteitag, Landesleitung
- Parteitag:
Parteileitung mit Zentralbüro und Oberstes Parteischiedsgericht.
Bei geringer
Mitgliederzahl kann an Stelle einer Delegiertentagung die
Mitgliederversammlung des betreffenden Gebietes treten.
§8 Wahl der
Parteiorgane
Delegierte,
Vorstandsmitglieder und Parteischiedsgericht werden von Mitgliedern
der Partei gewählt. Bei der Wahl sind etwaige politische Parteien
betreffende gesetzliche Vorschriften zu berücksichtigen. Bei der Wahl
des Zentralbüro durch den Parteitag, müssen mindestens 12 und
höchstens 18 Kandidaten aufgestellt werden. Der Vorsitz, sowie die der
Stellvertreter im ZB ergibt sich aus der Reihenfolge der
Stimmenmehrheit. Bei der Wahl der Zirkelleiter, über die der
Ortsverbandsleiter bis zu den Landesleitern, ist derjenige gewählt,
der die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich
vereinigen kann.
§9 Wahl der Delegierten
Die Delegierten werden
von den Mitgliedern in den Zirkeln und Ortsverbänden gewählt. Der
Delegiertenschlüssel wird vom Parteitag einheitlich festgelegt und ist
im gesamten Organisationsbereich einheitlich anzuwenden.
§10 Aufgabe der
Mitglieder- und Delegiertenversammlung
- Wahl der zuständigen Parteiorgane
und Delegierte
- Aufstellung von Kandidaten für
politische Wahlen
- Beschließung der Maßnahmen zur
Durchführung der vom ZB herausgegebenen Richtlinien.
Unterzeichnungsberechtigt ist der für das jeweilige Gebiet
zuständige Vorstand bei Aufstellung von Kandidaten nach §10b.
§11 Parteitag
(Bundesdelegiertenversammlung)
Der Parteitag wird mit
einer Frist von drei Monaten von der Parteileitung (nur im Notfalle
vom ZB allein) einberufen. Er muss alle zwei Jahre einberufen werden.
Der Parteitag beschließt:
- über Satzung bzw. Änderungen
- über das Parteiprogramm bzw.
Änderungen
- über die Höhe und Verteilung der
Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Parteileitung mit
Zentralbüro
- Wahl des Obersten Schiedsgerichtes
- über Schiedsgerichtsordnung
- über Verschmelzung mit anderen
Parteien
§12 Einberufung
und Abstimmung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung
Mitglieder und
Delegiertenversammlung der unteren Organe sind mindestens einmal im
Jahr vom Vorstand der jeweiligen Organisationseinheit der UAP
einzuberufen. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder der jeweiligen Organisationseinheit dies
verlangt. Der Bundesparteitag, wenn mindestens 4 Landesverbände dies
verlangen.
Mitglieder und Delegiertenversammlungen, die über in
§10
dieser Satzung bezeichneten Aufgaben beschließen, müssen
mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Versammlung und unter
Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel und Delegiertenversammlungen, wenn mindestens ein Drittel
anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die Beurkundung erfolgt durch die Tagungsleitung
(Versammlungsleitung) und dem Protokollführer.
§13 Zusammensetzung der Vorstände
Die jeweiligen Vorstände bestehen
(außer Parteileitung mit ZB) aus 5 Mann:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- und zwei Beisitzern
Es sind folgende
Referate zu besetzen: Kasse, Schulung, Organisation, Presse-Propaganda
und Geschäftsführung. Mit beratender Stimme können auch Fachreferate
besetzt werden.
§14 Parteileitung
mit Zentralbüro
An der Spitze der
Parteileitung steht das Zentralbüro, kurz ZB genannt. Das Zentralbüro
ist im Sinne des Gesetzes der eigentliche Parteivorstand der UAP. Der
1. Vorsitzende des ZB vertritt die UAP nach außen, im
Verhinderungsfalle der 2. bzw. 3. Vorsitzende. Um eine etwaige
andauernde Diktatur in der Partei zu verhindern, wird das ZB nach
§8 dieser Satzung in
geheimer Wahl mit Gegenkandidaten gewählt. Es besteht aus 6 Mann. Bei.
Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
- Das Zentralbüro bestimmt die innen-
und außenpolitischen Richtlinien der UAP im Rahmen der auf
Parteitagen beschlossenen Programme. Es kann zwecks
organisatorischer Erschließung eines Gebietes kommissarische Leiter
einsetzen. Die kommissarischen Leiter müssen sich aber spätestens
nach 2 Jahren entweder den Mitgliedern zur Wahl stellen oder
zurücktreten.
Maßnahmen gegen Gebietsverbände:
Bei groben Verstößen eines Gebietsverbandes gegen Satzung, Programm
oder ehrlosen Handlungen, kann das ZB einzelne Amtsträger oder den
ganzen Vorstand absetzen, bzw. den Gebietsverband auflösen. Die
Betroffenen können innerhalb von 14 Tagen das Oberste
Parteischiedsgericht anrufen. Ordnungsmaßnahmen der Landes bzw.
Bezirksverbände gegen untere Organe bedürfen der Genehmigung des
Zentralbüros. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände treten außer
Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag
ausgesprochen wird.
- Die einzelnen Referate werden im ZB
auf die ZB-Mitglieder nach ihren Fähigkeiten aufgeteilt,
vorbehaltlich ihrer Zustimmung und die des Parteitages.
- Die Parteileitung besteht aus
mindestens 14 und höchstens 20 Mitgliedern. Die Parteileitung
(erweiterter Vorstand) setzt sich aus den 6 Mitgliedern vom ZB und
den hinzugewählten zusammen. Den Vorsitz bei Parteileitungssitzungen
führt der jeweilige ZB-Vorsitzende.
- Die Parteileitung beschließt über
Einberufung der Parteitage und Teilnahme an politischen Wahlen und
über den Finanzplan (Haushaltsplan) der Partei.
§15 Aufgaben der Parteivorstände
Die jeweiligen Aufgaben
der Parteivorstände werden vom ZB so festgelegt, dass sie eine
Willensbildung der Mitglieder gewährleisten.
§16 Amtsdauer der Parteivorstände
- Zirkelleiter, Ortsverbandsleitungen,
Kreis- und Bezirksverbandsleitungen werden auf die Dauer von einem
Jahr gewählt.
- Landesleitungen auf die Dauer von 2
Jahren.
- Parteileitung mit Zentralbüro auf 2
Jahre.
- Oberstes Parteischiedsgericht auf 4
Jahre.
§17 Verlängerung der Amtsdauer
Unterbleibt die Neuwahl
eines Vorstandes aus Gründen, die nicht auf das Verhalten dieses
Vorstandes zurückzuführen sind, so bleibt dieser auch über die
vorgesehene Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amte, außer
§12 Satz 2 tritt in
Kraft, dann muss auf jeden Fall eine Neuwahl erfolgen.
§18 Haftung
Die persönliche Haftung
der Mitglieder der Parteileitung ist nach §54 BGB ausgeschlossen. Für
Schulden der Partei ist kein Mitglied der UAP haftbar, sondern nur das
Vermögen der Partei und es sind in allen Verträgen ‚ die von Organen
der UAP abgeschlossen werden, diesbezügliche Bestimmungen aufzunehmen.
Kein nicht ausdrücklich dazu ermächtigtes Parteimitglied darf
Rechtsgeschäfte im Namen der UAP abschließen.
§19 Auflösung der
Partei
Hat der Parteitag die
Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer oder mehreren
Parteien beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der Beschluss
des Parteitages wird durch das Ergebnis der Urabstimmung bestätigt
oder aufgehoben. Er darf nicht vor der Bestätigung durch die
Urabstimmung ausgeführt werden.
§20 Bestandteile dieser
Satzung
-
Schiedsgerichtsordnung
- Beitragsordnung
- Delegiertenschlüssel
Hattingen‚ den 03. November 2002
Geändert am 31. Mai 1962 in Essen
Geändert am 30. Okt. 1966 in Köln
Geändert auf Grund des Parteiengesetzes am 2. November 1968 Frankfurt
Geändert am 03. November 2002 in Hattingen/Ruhr
| gez. Ulrich Villmow |
gez. Horst Bosbach |
gez. Franz Muhri |
| 1. ZB-Vorsitzender |
2. ZB-Vorsitzender |
3. ZB-Vorsitzender |
und alle Delegierten des
Bundesparteitages vom 02 und 03. November 2002 in Hattingen/Ruhr
Schiedsgerichtsordnung
der UNABHÄNGIGEN ARBEITER-PARTEI e.V.
§1
Innerhalb der UNABHÄNGIGEN
ARBEITER-PARTEI bestehen folgende Schiedsgerichte:
- Schiedsgerichte erster Rechtsstufe
(Landesschiedsgerichte)
- das Oberste Schiedsgericht.
§2
Landesschiedsgerichte bestehen
innerhalb der Landesverbände.
§3
Das Oberste Schiedsgericht hat seinen
Sitz in Essen/Ruhr.
§4
Die Schiedsgerichte bestehen aus drei
ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von den
Parteitagen unter Bestimmung des Vorsitzenden und der Reihenfolge der
Stellvertreter auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Schiedsrichter werden vom Vorsitzenden des zuständigen Verbandes
durch Handschlag zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung
verpflichtet.
Kein Schiedsrichter darf in einer anhängigen Sache von sich aus mit
einem Beteiligten Fühlung nehmen oder ihn beraten.
§5
Die Landesschiedsgerichte entscheiden
in Ordnungsverfahren gemäß
§5 der Satzung.
§6
Das Oberste Schiedsgericht
entscheidet:
- über Berufung gegen
Endentscheidungen der Landesschiedsgerichte
- über Maßnahmen gegen Gebietsverbände
gemäß
§14 der Satzung,
- in Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung.
§7
Sachanträge bedürfen der Schriftform.
Anträge gemäß §6, Ziffer 3 können nur von Amtsträgern oder
Gebietsverbänden gestellt werden.
§8
Jeder Beteiligte kann sich durch einen
geeigneten Bevollmächtigten vertreten lassen, der mit schriftlicher
Vollmacht versehen sein muss.
§9
Ein Beteiligter kann einen
Schiedsrichter ablehnen, wenn er begründete Besorgnis der Befangenheit
hegt.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Schiedsgericht ohne den
Abgelehnten unter Mitwirkung des nächsten Stellvertreter. Wird dem
Gesuch stattgegeben, so tritt an Stelle des Abgelehnten der
übernächste Stellvertreter.
Die Entscheidung ist endgültig.
§10
Jeder Beteiligte hat das Recht auf
ausreichendes Gehör. Die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ist
Mitgliedern der Partei gestattet. Anderen Personen kann das
Schiedsgericht die Anwesenheit gestatten. Es kann auch anordnen, dass
ohne Zuhörer verhandelt wird.
§11
Für die mündliche Verhandlung und die
Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung einschließlich der von ihr angezogenen
Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§12
Die Entscheidungen über Sachanträge
sind schriftlich zu begründen.
§13
Gegen die Entscheidungen der
Landesschiedsgerichte findet die Berufung an das Oberste
Schiedsgericht statt.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, gerechnet
von der Mitteilung der mit Gründen versehenen Entscheidung des
Landesschiedsgerichts.
Die Berufung kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden.
§14
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte
haben auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten sind dem Beteiligten aufzuerlegen, der unterliegt. Im Falle
teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten entsprechend zu
verteilen. Kosten, die ein Beteiligter verschuldet hat sind diesem
aufzuerlegen.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass dem Obsiegenden seine
notwendigen Auslagen zu erstatten sind.
§15
Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im
Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
dem Parteiengesetz, auszulegen.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung zieht die Unwirksamkeit anderer
Bestimmungen nicht nach sich, falls diese nicht mit der unwirksamen
Bestimmung stehen und fallen.
Frankfurt/M., den 2. November 1968
| gez. Erich Kaufmann |
gez. Erhard Kliese |
gez. Hellmuth
Schlichting |
| 1. ZB-Vorsitzender |
2. ZB-Vorsitzender |
3. ZB-Vorsitzender |
|